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Allgemeine Geschäftsbedingungen

der Groundlift Media GmbH

Stand: 17. Juni 2026


Anbieter und Vertragspartner

Groundlift Media GmbH
Am Eichet 11a
86938 Schondorf am Ammersee
Deutschland

Geschäftsführer: Daniel Betz
Handelsregister: Amtsgericht Augsburg, HRB 34444
Umsatzsteuer-Identifikationsnummer: DE328162722

Telefon: +49 8192 9333-33
E-Mail: anfrage@groundlift.de

Veranstaltungs- und Produktionsstätte

GROUNDLIFT Ammersee Live Studios / Creative World
Alte Brauerei Stegen
Landsberger Straße 57
82266 Inning am Ammersee


A. Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen

  1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen, nachfolgend „AGB“, gelten für sämtliche Verträge zwischen der Groundlift Media GmbH, nachfolgend „GROUNDLIFT“, und ihren Kunden, Auftraggebern, Mietern, Veranstaltern, Ticketkäufern und sonstigen Vertragspartnern, nachfolgend einheitlich „Kunde“.

  2. Die AGB gelten insbesondere für:

    a) die Vermietung und Überlassung von Veranstaltungs-, Studio-, Kino-, Produktions- und Nebenräumen;

    b) die Planung, Organisation und Durchführung von Veranstaltungen;

    c) Audio-, Video-, Film-, Foto-, Podcast-, Livestream-, TV-, Musik-, Grafik- und sonstige Medienproduktionen;

    d) technische, kreative und organisatorische Dienstleistungen;

    e) die Vermietung oder Bereitstellung von Veranstaltungstechnik und sonstigem Equipment;

    f) gastronomische Leistungen und Getränkeleistungen;

    g) den Verkauf und die Vermittlung von Eintrittskarten;

    h) öffentliche Veranstaltungen, Konzerte, Shows, Kinoveranstaltungen, Vorträge, Partys und sonstige Veranstaltungsformate.

  3. Die AGB gelten sowohl gegenüber Verbrauchern als auch gegenüber Unternehmern.

  4. Verbraucher ist jede natürliche Person, die einen Vertrag zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbstständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können.

  5. Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss des Vertrags in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelt.

  6. Individuelle Vereinbarungen im Angebot, in der Auftragsbestätigung oder in einem gesonderten Vertrag haben Vorrang vor diesen AGB.

  7. Soweit besondere Regelungen dieser AGB ausschließlich für bestimmte Leistungen gelten, finden sie nur Anwendung, wenn die entsprechende Leistung Vertragsgegenstand ist.

  8. Abweichende Geschäftsbedingungen eines Unternehmers werden nur Vertragsbestandteil, wenn GROUNDLIFT ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zugestimmt hat.

§ 2 Angebot und Vertragsschluss

  1. Darstellungen von Leistungen, Räumen, Produktionen, Veranstaltungen oder Tickets auf Webseiten, in Broschüren, sozialen Netzwerken oder sonstigen Werbemitteln stellen grundsätzlich noch kein verbindliches Vertragsangebot dar.

  2. Individuelle Angebote von GROUNDLIFT sind für den im Angebot genannten Zeitraum verbindlich. Ist kein Zeitraum angegeben, kann das Angebot innerhalb von 30 Kalendertagen angenommen werden.

  3. Ein Vertrag kommt insbesondere zustande durch:

    a) die Annahme eines Angebots durch den Kunden in Textform;

    b) die Unterzeichnung eines Vertrags oder einer Auftragsbestätigung;

    c) eine ausdrückliche Buchungs- oder Auftragsbestätigung durch GROUNDLIFT;

    d) den Beginn der Leistungserbringung auf Wunsch des Kunden;

    e) beim Ticketkauf durch die Übersendung einer Buchungsbestätigung oder die Bereitstellung des Tickets.

  4. Eine bloße Anfrage, Terminoption oder Reservierungsanfrage begründet noch keinen Anspruch auf die Durchführung der Veranstaltung oder Leistung.

  5. GROUNDLIFT kann Termine für einen begrenzten Zeitraum unverbindlich reservieren. Ein Anspruch auf Aufrechterhaltung einer unverbindlichen Option besteht nicht.

  6. Der Kunde ist verpflichtet, bei der Buchung vollständige und richtige Angaben zu machen. Änderungen seiner Kontaktdaten oder Rechnungsdaten hat er GROUNDLIFT unverzüglich mitzuteilen.

  7. Bei Verträgen, die über einen externen Buchungs- oder Ticketdienstleister geschlossen werden, können ergänzend die Bedingungen dieses Dienstleisters gelten. Die Veranstaltungs-, Einlass- und Hausregeln von GROUNDLIFT bleiben maßgeblich, sofern GROUNDLIFT Veranstalter oder Betreiber des Veranstaltungsorts ist.

§ 3 Leistungsumfang

  1. Art und Umfang der geschuldeten Leistungen ergeben sich vorrangig aus dem individuellen Angebot, der Leistungsbeschreibung, der Auftragsbestätigung und den dort ausdrücklich aufgeführten Bestandteilen.

  2. Leistungen, Ausstattungen, Personalstunden, Technik, Auf- und Abbauzeiten oder Nutzungszeiten, die nicht ausdrücklich vereinbart wurden, sind nicht Bestandteil des vereinbarten Preises.

  3. GROUNDLIFT darf zur Leistungserbringung geeignete Mitarbeiter, freie Mitarbeiter, Künstler, Techniker, Dienstleister und Subunternehmer einsetzen. GROUNDLIFT bleibt für die vertragsgemäße Erfüllung der eigenen Verpflichtungen verantwortlich.

  4. GROUNDLIFT darf eingesetztes Personal oder Equipment durch gleichwertiges Personal oder gleichwertiges Equipment ersetzen, sofern hierdurch der vereinbarte Leistungszweck nicht wesentlich beeinträchtigt wird.

  5. Technisch, organisatorisch oder gestalterisch notwendige Änderungen sind zulässig, sofern sie dem Kunden zumutbar sind und den vereinbarten Gesamtcharakter oder Verwendungszweck der Leistung nicht wesentlich verändern.

  6. Erweiterungen oder Änderungen des Leistungsumfangs bedürfen einer Abstimmung mit GROUNDLIFT. Hierdurch entstehender Mehraufwand wird zusätzlich vergütet.

§ 4 Preise, Anzahlung und Zahlungsbedingungen

  1. Es gelten die im Angebot, im Buchungssystem, im Ticketshop oder in der Auftragsbestätigung angegebenen Preise.

  2. Gegenüber Verbrauchern werden Preise einschließlich der gesetzlichen Umsatzsteuer angegeben, soweit Umsatzsteuer anfällt.

  3. Gegenüber Unternehmern verstehen sich als netto bezeichnete Preise zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.

  4. Soweit nichts Abweichendes vereinbart ist, wird nach Vertragsschluss eine Anzahlung in Höhe von 25 % der vereinbarten Gesamtvergütung fällig.

  5. Die Anzahlung wird auf die Gesamtvergütung angerechnet.

  6. Die jeweilige Zahlungsfrist ergibt sich aus dem Angebot, der Auftragsbestätigung oder der Rechnung.

  7. Der Restbetrag ist spätestens zu dem vereinbarten Zeitpunkt fällig. GROUNDLIFT kann vereinbaren, dass der vollständige Rechnungsbetrag vor Veranstaltungs- oder Produktionsbeginn zu entrichten ist.

  8. Eintrittskarten sind grundsätzlich unmittelbar bei der Buchung vollständig zu bezahlen.

  9. Verbrauchsabhängige Leistungen, Zusatzstunden, zusätzliches Personal, Getränke, nachträglich beauftragte Technik und sonstige Zusatzleistungen werden nach tatsächlichem Aufwand oder Verbrauch abgerechnet, sofern keine Pauschale vereinbart wurde.

  10. Gerät der Kunde in Zahlungsverzug, gelten die gesetzlichen Verzugsregelungen. GROUNDLIFT kann nach erfolgloser Mahnung und angemessener Nachfrist weitere Leistungen bis zur vollständigen Zahlung zurückhalten.

  11. GROUNDLIFT ist nicht verpflichtet, Nutzungsrechte, finale Produktionsdateien oder sonstige Arbeitsergebnisse vor vollständiger Zahlung der fälligen Vergütung zu übertragen oder bereitzustellen.

  12. Der Kunde kann nur mit unbestrittenen, rechtskräftig festgestellten oder aus demselben Vertragsverhältnis stammenden Forderungen aufrechnen.

  13. Ein Zurückbehaltungsrecht darf nur wegen Ansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis ausgeübt werden.

§ 5 Mitwirkungspflichten des Kunden

  1. Der Kunde stellt GROUNDLIFT alle für die Leistungserbringung erforderlichen Informationen, Unterlagen, Texte, Logos, Bild-, Video- und Audiodateien, Zugangsdaten, Freigaben und Ansprechpartner rechtzeitig zur Verfügung.

  2. Der Kunde ist dafür verantwortlich, dass die von ihm bereitgestellten Inhalte vollständig, technisch verwendbar und rechtlich zulässig sind.

  3. Der Kunde benennt einen entscheidungs- und freigabeberechtigten Ansprechpartner.

  4. Freigaben und Entscheidungen des benannten Ansprechpartners gelten als verbindliche Erklärungen des Kunden.

  5. Verzögerungen, die durch verspätete, unvollständige oder fehlerhafte Mitwirkung des Kunden entstehen, gehen nicht zulasten von GROUNDLIFT.

  6. Soweit hierdurch zusätzlicher Aufwand entsteht, kann GROUNDLIFT diesen nach vorheriger Information zusätzlich berechnen.

  7. Vereinbarte Termine und Fertigstellungsfristen verlängern sich angemessen, wenn der Kunde erforderliche Mitwirkungshandlungen nicht rechtzeitig erbringt.

  8. Der Kunde prüft von GROUNDLIFT vorgelegte Konzepte, Ablaufpläne, Druckdaten, Schnittfassungen, Mischungen, Texte und sonstige Arbeitsergebnisse sorgfältig, insbesondere hinsichtlich Namen, Daten, Schreibweisen, Inhalte und sachlicher Richtigkeit.

B. Auftragsveranstaltungen, Location und Raumüberlassung

§ 6 Nutzung der Räume

  1. Räume und Flächen dürfen ausschließlich zu dem vereinbarten Zweck und innerhalb der vereinbarten Nutzungszeiten verwendet werden.

  2. Die Nutzungszeit umfasst, soweit nicht anders vereinbart, auch Auf- und Abbau, Anlieferung, Dekoration, Technikproben und Räumung.

  3. Eine Überschreitung der vereinbarten Nutzungszeit bedarf der Zustimmung von GROUNDLIFT und kann zusätzlich berechnet werden.

  4. Der Kunde darf Räume oder gebuchte Leistungen nicht ohne vorherige Zustimmung von GROUNDLIFT vollständig oder teilweise an Dritte überlassen.

  5. Die zulässige Personenzahl richtet sich nach der vereinbarten Raumkonfiguration, den betrieblichen Vorgaben und den jeweils geltenden öffentlich-rechtlichen Anforderungen.

  6. Der Kunde darf die bestätigte Höchstpersonenzahl nicht überschreiten.

  7. Fluchtwege, Notausgänge, Feuerlöscheinrichtungen, technische Betriebsräume und sicherheitsrelevante Einrichtungen müssen jederzeit freigehalten werden.

  8. Bauliche Veränderungen, Bohrungen, Verklebungen, Befestigungen, offene Flammen, Nebel, Pyrotechnik, Konfetti, Kunstschnee und vergleichbare Maßnahmen bedürfen der vorherigen Zustimmung von GROUNDLIFT.

  9. Behördliche Erlaubnisse und Sicherheitsauflagen bleiben unabhängig von einer Zustimmung durch GROUNDLIFT erforderlich.

  10. Das Hausrecht wird durch GROUNDLIFT beziehungsweise durch von GROUNDLIFT beauftragte Personen ausgeübt.

§ 7 Stornierung durch den Kunden

  1. Die nachfolgenden Stornierungsregelungen gelten für individuell gebuchte Veranstaltungen, Raumvermietungen, Studios, Produktionszeiten und sonstige Auftragsleistungen. Sie gelten nicht für den Erwerb einzelner Eintrittskarten.

  2. Eine Stornierung muss mindestens in Textform, insbesondere per E-Mail, erklärt werden.

  3. Maßgeblich für die Berechnung der Frist ist der Eingang der Stornierung bei GROUNDLIFT.

  4. Bei mehrtägigen Veranstaltungen oder Produktionen ist der Beginn der ersten vereinbarten Leistung maßgeblich.

  5. Bei einer Stornierung kann GROUNDLIFT folgende pauschalierte Stornierungskosten verlangen:

    a) bei Eingang der Stornierung mehr als zwölf Wochen vor dem vereinbarten Veranstaltungs- oder Leistungsbeginn: 10 % der vereinbarten Gesamtvergütung;

    b) bei Eingang der Stornierung innerhalb von zwölf Wochen, jedoch mehr als sechs Wochen vor dem vereinbarten Veranstaltungs- oder Leistungsbeginn: 25 % der vereinbarten Gesamtvergütung;

    c) bei Eingang der Stornierung innerhalb von sechs Wochen, jedoch mehr als zwei Wochen vor dem vereinbarten Veranstaltungs- oder Leistungsbeginn: 50 % der vereinbarten Gesamtvergütung;

    d) bei Eingang der Stornierung innerhalb von zwei Wochen, jedoch mehr als 24 Stunden vor dem vereinbarten Veranstaltungs- oder Leistungsbeginn: 80 % der vereinbarten Gesamtvergütung;

    e) bei Eingang der Stornierung innerhalb von 24 Stunden vor dem vereinbarten Veranstaltungs- oder Leistungsbeginn oder bei Nichterscheinen beziehungsweise Nichtinanspruchnahme der Leistung: 100 % der vereinbarten Gesamtvergütung.

  6. Bemessungsgrundlage sind die verbindlich gebuchten Leistungen. Rein verbrauchsabhängige Leistungen werden nur berücksichtigt, wenn hierfür ein verbindlicher Mindestumsatz oder eine Mindestabnahmemenge vereinbart wurde.

  7. Bereits geleistete Anzahlungen werden auf die Stornierungskosten angerechnet.

  8. Übersteigt die Anzahlung die geschuldeten Stornierungskosten, wird der überschießende Betrag zurückerstattet.

  9. Übersteigen die Stornierungskosten die geleistete Anzahlung, ist der Differenzbetrag nach Rechnungsstellung fällig.

  10. Dem Kunden bleibt ausdrücklich der Nachweis gestattet, dass GROUNDLIFT kein Schaden oder ein wesentlich geringerer Schaden als die jeweilige Stornierungspauschale entstanden ist.

  11. Gelingt es GROUNDLIFT, reservierte Räume, Personal- oder Produktionskapazitäten anderweitig zu vergeben, werden dadurch vermiedene Kosten und erzielte Erlöse angemessen berücksichtigt.

  12. Nachweislich bereits angefallene und nicht mehr stornierbare Fremdkosten können zusätzlich berechnet werden, sofern:

    1. sie auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden beauftragt wurden;

    2. der Kunde vor der Beauftragung über die Kosten informiert wurde; und

    3. sie nicht bereits in der Stornierungspauschale berücksichtigt sind.

  13. Gesetzliche Widerrufs-, Rücktritts- und Kündigungsrechte des Kunden bleiben unberührt.

§ 8 Terminverschiebung und Umbuchung

  1. Eine Verschiebung eines verbindlich vereinbarten Termins gilt grundsätzlich als Stornierung des ursprünglichen Termins und als Neubuchung.

  2. GROUNDLIFT kann einer kostenfreien oder vergünstigten Umbuchung zustimmen. Ein Anspruch hierauf besteht nicht.

  3. Eine Umbuchungsvereinbarung muss mindestens in Textform erfolgen.

  4. Bereits entstandene Fremdkosten, Personalaufwendungen und nicht verschiebbare Leistungen bleiben auch bei einer Umbuchung zahlbar.

  5. Wird ein Ersatztermin vereinbart und später ebenfalls storniert, werden die Stornierungsfristen grundsätzlich anhand des ursprünglich vereinbarten Termins berechnet, sofern keine abweichende Regelung getroffen wurde.

§ 9 Verantwortlichkeit des Veranstalters

  1. Soweit der Kunde eine eigene Veranstaltung in den Räumen von GROUNDLIFT durchführt, ist der Kunde Veranstalter, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.

  2. Der Kunde ist in diesem Fall insbesondere verantwortlich für:

    a) die Inhalte und den Ablauf seiner Veranstaltung;

    b) die Einhaltung der vereinbarten Personenzahl;

    c) erforderliche behördliche Anzeigen und Genehmigungen;

    d) Jugendschutz und gegebenenfalls Alterskontrollen;

    e) die Einhaltung veranstaltungs-, ordnungs-, gewerbe- und sicherheitsrechtlicher Vorschriften;

    f) die Anmeldung und Vergütung öffentlich wiedergegebener Musik, insbesondere gegenüber Verwertungsgesellschaften;

    g) Künstlersozialabgaben und sonstige gesetzliche Abgaben, soweit diese den Kunden gesetzlich treffen;

    h) die Rechteklärung für eingesetzte Musik, Filme, Bilder, Präsentationen und sonstige Inhalte;

    i) die Auswahl, Beauftragung und Überwachung eigener Künstler, Dienstleister und Lieferanten.

  3. Gesetzliche Verpflichtungen von GROUNDLIFT bleiben hiervon unberührt.

  4. Behördliche Auflagen oder Anordnungen von GROUNDLIFT, die dem sicheren Betrieb dienen, sind vom Kunden und dessen Gästen, Mitarbeitern und Dienstleistern zu beachten.

  5. Der Kunde hat GROUNDLIFT frühzeitig über besondere Risiken, Effekte, Aufbauten, Programmpunkte und technische Anforderungen zu informieren.

§ 10 Fremddienstleister, Catering und mitgebrachte Gegenstände

  1. Der Einsatz externer Caterer, Techniker, Künstler, Dekorateure oder sonstiger Dienstleister bedarf der vorherigen Abstimmung mit GROUNDLIFT.

  2. Der Kunde ist für das Verhalten der von ihm beauftragten Dienstleister verantwortlich, soweit ihm deren Verhalten nach den gesetzlichen Vorschriften zugerechnet werden kann.

  3. Eigene Speisen und Getränke dürfen nur nach vorheriger Vereinbarung mitgebracht oder ausgegeben werden.

  4. Vereinbarte Korkgelder, Servicekosten, Reinigungsleistungen oder Infrastrukturkosten werden gesondert berechnet.

  5. Der Kunde hat GROUNDLIFT rechtzeitig über bekannte Allergien, Unverträglichkeiten oder besondere Anforderungen zu informieren.

  6. Soweit nicht ausdrücklich zugesagt, kann trotz sorgfältiger Arbeitsweise nicht gewährleistet werden, dass Speisen oder Getränke vollständig frei von unbeabsichtigten Spuren bestimmter Allergene sind.

  7. Vom Kunden oder von Dritten eingebrachte Gegenstände befinden sich auf Gefahr des jeweiligen Eigentümers in den Räumen, soweit GROUNDLIFT keinen Schaden zu vertreten hat.

  8. Eingebrachte Gegenstände müssen spätestens zum vereinbarten Ende der Nutzungszeit entfernt werden.

  9. Zurückgelassene Gegenstände dürfen nach vorheriger Aufforderung und angemessener Fristsetzung auf Kosten des Kunden eingelagert oder entsorgt werden. Für offensichtlich wertlose Gegenstände ist keine vorherige Fristsetzung erforderlich.

§ 11 Schäden, Reinigung und Rückgabe

  1. Die Räume und überlassenen Gegenstände sind pfleglich zu behandeln.

  2. Schäden und Störungen sind GROUNDLIFT unverzüglich mitzuteilen.

  3. Der Kunde haftet nach den gesetzlichen Vorschriften für schuldhaft verursachte Schäden.

  4. Dies gilt entsprechend für Schäden, die durch Mitarbeiter, Erfüllungsgehilfen oder beauftragte Dienstleister des Kunden verursacht werden.

  5. Für Schäden durch Gäste haftet der Kunde nur, soweit ihm diese Schäden nach gesetzlichen Vorschriften zugerechnet werden können oder er eigene Organisations-, Aufsichts- oder Sicherungspflichten verletzt hat.

  6. Eine gewöhnliche, vertragsgemäße Abnutzung stellt keinen ersatzpflichtigen Schaden dar.

  7. Außergewöhnlicher Reinigungsaufwand, die Beseitigung übermäßiger Verschmutzungen, die Entsorgung zurückgelassener Materialien und die Wiederherstellung des vereinbarten Ausgangszustands können nach Aufwand berechnet werden.

  8. GROUNDLIFT kann bei erhöhtem Schadens- oder Ausfallrisiko eine angemessene Kaution verlangen, sofern dies vor Vertragsschluss oder individuell vereinbart wurde.

§ 12 Technische Einrichtungen und Equipment

  1. Technische Anlagen und Geräte dürfen nur entsprechend den Anweisungen von GROUNDLIFT und, soweit erforderlich, nur durch eingewiesenes Fachpersonal bedient werden.

  2. Eine Veränderung von Verkabelungen, Netzwerken, Sicherheitseinrichtungen, Audio-, Licht-, Video-, Projektions- oder Steuerungssystemen ist ohne Zustimmung von GROUNDLIFT nicht gestattet.

  3. Vom Kunden mitgebrachtes Equipment muss technisch sicher, kompatibel und für den vorgesehenen Einsatz geeignet sein.

  4. GROUNDLIFT kann die Verwendung unsicherer, ungeeigneter oder störender Geräte untersagen.

  5. Soweit der Kunde eigene Geräte oder Datenträger anschließen möchte, trägt er das Risiko fehlender Kompatibilität, sofern GROUNDLIFT nicht ausdrücklich eine bestimmte Kompatibilität zugesichert hat.

  6. Bei Livestreams, Videokonferenzen und internetabhängigen Produktionen können Übertragungsqualität und Erreichbarkeit auch von Netzen, Plattformen und technischen Leistungen Dritter abhängen.

  7. GROUNDLIFT schuldet eine fachgerechte Leistungserbringung, jedoch keine störungsfreie Verfügbarkeit von Systemen und Plattformen, die außerhalb des Einflussbereichs von GROUNDLIFT liegen.

C. Audio-, Video-, Film- und Medienproduktionen

§ 13 Produktionsgrundlagen

  1. Maßgeblich für eine Produktion sind das vereinbarte Briefing, das Angebot, das Konzept und die Leistungsbeschreibung.

  2. GROUNDLIFT erbringt kreative Leistungen unter Berücksichtigung des vereinbarten Produktionsziels. Soweit keine konkrete gestalterische Vorgabe vereinbart wurde, verbleibt GROUNDLIFT ein angemessener gestalterischer und technischer Entscheidungsspielraum.

  3. Geschmackliche Abweichungen, die sich innerhalb des vereinbarten Briefings und der branchenüblichen kreativen Gestaltung bewegen, stellen für sich allein keinen Mangel dar.

  4. Der Kunde stellt sicher, dass alle für die Produktion benötigten Personen, Produkte, Räume, Freigaben und Inhalte rechtzeitig zur Verfügung stehen.

  5. Wartezeiten, Wiederholungen oder Zusatzaufwand, die durch den Kunden, dessen Teilnehmer, Künstler oder Dienstleister verursacht werden, können zusätzlich berechnet werden.

  6. Wetterabhängige Außenproduktionen und Produktionen an fremden Orten können von tatsächlichen Bedingungen am Produktionstag abhängen. Notwendige Änderungen werden mit dem Kunden abgestimmt, soweit dies zeitlich möglich und zumutbar ist.

§ 14 Korrekturschleifen und Änderungswünsche

  1. Soweit im Angebot oder in der Auftragsbestätigung nichts Abweichendes vereinbart ist, sind bei Audio-, Video-, Film-, Foto-, Grafik-, Podcast- und sonstigen Medienproduktionen zwei Korrekturschleifen in der vereinbarten Vergütung enthalten.

  2. Eine Korrekturschleife ist die einmalige, gebündelte Übermittlung sämtlicher Änderungswünsche des Kunden zu einer von GROUNDLIFT vorgelegten Bearbeitungs- oder Produktionsfassung sowie deren anschließende Umsetzung.

  3. Der Kunde übermittelt seine Änderungswünsche vollständig, eindeutig und möglichst gesammelt in Textform.

  4. Mehrere zeitlich oder inhaltlich getrennte Rückmeldungen zu derselben Fassung können als mehrere Korrekturschleifen behandelt werden, wenn GROUNDLIFT mit der Umsetzung einer vorherigen Rückmeldung bereits begonnen hat.

  5. Die enthaltenen Korrekturschleifen umfassen nur Änderungen innerhalb des ursprünglich vereinbarten Leistungsumfangs, Konzepts, Briefings und Produktionsziels.

  6. Nicht von den enthaltenen Korrekturschleifen umfasst sind insbesondere:

    a) grundlegende Änderungen des Konzepts, Stils, Aufbaus oder Produktionsziels;

    b) die nachträgliche Einbindung neuer Inhalte oder Materialien;

    c) der Austausch bereits freigegebener Inhalte;

    d) zusätzliche Dreh-, Aufnahme-, Sprecher-, Schnitt-, Mischungs-, Mastering-, Animations-, Grafik- oder Programmierleistungen;

    e) Änderungen aufgrund verspätet oder fehlerhaft übermittelter Kundenunterlagen;

    f) die Wiederherstellung oder Veränderung bereits freigegebener Zwischenstände;

    g) Änderungen nach Abnahme oder finaler Freigabe;

    h) die Erstellung zusätzlicher Formate, Längen, Seitenverhältnisse, Sprachfassungen oder Plattformversionen, soweit diese nicht ausdrücklich vereinbart wurden.

  7. Weitere Korrekturschleifen und Zusatzleistungen werden nach vorheriger Abstimmung nach dem vereinbarten Stunden- oder Tagessatz oder aufgrund eines ergänzenden Angebots berechnet.

  8. GROUNDLIFT informiert den Kunden, sobald erkennbar ist, dass ein Änderungswunsch den vereinbarten Leistungsumfang überschreitet.

  9. Arbeiten zur Beseitigung eines von GROUNDLIFT zu vertretenden Mangels gelten nicht als Korrekturschleife.

  10. Gesetzliche Mängelrechte des Kunden bleiben unberührt.

§ 15 Fertigstellung, Lieferung und Abnahme

  1. Liefertermine sind nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich als verbindlich bestätigt wurden.

  2. Lieferfristen beginnen erst, wenn alle erforderlichen Kundenunterlagen, Freigaben und vereinbarten Zahlungen vorliegen.

  3. GROUNDLIFT stellt Arbeitsergebnisse in dem vertraglich vereinbarten Format und auf dem vereinbarten Übertragungsweg bereit.

  4. Rohmaterialien, ungeschnittene Aufnahmen, Projektdateien, Sessions, Spuren, Edit-Dateien, Grafikelemente, Quellcodes und sonstige offene Arbeitsdateien sind nur geschuldet, wenn ihre Übergabe ausdrücklich vereinbart wurde.

  5. Soweit die Leistung einer Abnahme zugänglich ist, hat der Kunde die vertragsgemäß hergestellte Leistung abzunehmen.

  6. Wegen unwesentlicher Mängel darf die Abnahme nicht verweigert werden.

  7. Festgestellte Mängel sind so konkret wie möglich zu beschreiben, damit GROUNDLIFT Gelegenheit zur Prüfung und Nacherfüllung erhält.

  8. Gesetzliche Rechte bei Sach- und Rechtsmängeln bleiben unberührt.

  9. Eine Veröffentlichung, Vervielfältigung oder produktive Nutzung einer vorgelegten finalen Fassung gilt als tatsächliche Billigung dieser Fassung, soweit der Kunde nicht erkennbar nur zu Prüf- oder Testzwecken handelt. Gesetzliche Mängelrechte bleiben hiervon unberührt.

§ 16 Speicherung und Archivierung

  1. Der Kunde ist verpflichtet, ihm überlassene finale Dateien unverzüglich herunterzuladen, zu prüfen und selbst zu sichern.

  2. Soweit keine gesonderte Archivierungsvereinbarung besteht, ist GROUNDLIFT nicht verpflichtet, Rohmaterialien, Projektdateien oder finale Dateien dauerhaft aufzubewahren.

  3. GROUNDLIFT darf Produktionsdaten frühestens drei Monate nach vollständiger Übergabe beziehungsweise Abnahme löschen, sofern:

    a) keine längere Aufbewahrung vereinbart wurde;

    b) keine gesetzlichen Aufbewahrungspflichten entgegenstehen; und

    c) kein erkennbarer offener Mangel- oder Nachbearbeitungsfall besteht.

  4. Eine spätere Wiederherstellung oder erneute Bereitstellung kann nicht garantiert werden.

  5. Wird eine Archivierung vereinbart, bestimmen sich Dauer, Umfang, Datenformat, Kosten und Wiederbereitstellung nach der individuellen Vereinbarung.

§ 17 Urheber-, Nutzungs- und Persönlichkeitsrechte

  1. Urheberrechte und sonstige Schutzrechte verbleiben bei den jeweiligen Urhebern und Rechteinhabern.

  2. Der Kunde erhält die vertraglich vereinbarten Nutzungsrechte erst nach vollständiger Zahlung der hierfür geschuldeten Vergütung.

  3. Art, Umfang, Dauer, räumliche Reichweite, Medien, Plattformen und Exklusivität der Nutzungsrechte ergeben sich aus dem Angebot oder der Auftragsbestätigung.

  4. Fehlt eine ausdrückliche Vereinbarung, erhält der Kunde ein einfaches, nicht ausschließliches Nutzungsrecht in dem Umfang, der zur Erreichung des erkennbaren Vertragszwecks erforderlich ist.

  5. Eine Bearbeitung, Weitergabe, Unterlizenzierung oder Nutzung für einen anderen als den vereinbarten Zweck ist nur zulässig, soweit sie vom eingeräumten Nutzungsrecht umfasst oder gesondert gestattet ist.

  6. Rechte an allgemeinen Produktionsmethoden, Vorlagen, Workflows, technischen Setups, nicht kundenspezifischen Grafikelementen, Softwarebestandteilen und sonstigem vorbestehendem Material verbleiben bei GROUNDLIFT beziehungsweise den jeweiligen Rechteinhabern.

  7. Bei der Verwendung von Stockmaterial, Musik, Schriften, Software oder sonstigen Drittinhalten gelten ergänzend deren jeweilige Lizenzbedingungen.

  8. Der Kunde gewährleistet, dass er über die erforderlichen Rechte an allen von ihm bereitgestellten Inhalten verfügt.

  9. Der Kunde stellt sicher, dass erforderliche Einwilligungen abgebildeter, aufgezeichneter oder sonst betroffener Personen vorliegen.

  10. Der Kunde stellt GROUNDLIFT von berechtigten Ansprüchen Dritter frei, die auf einer vom Kunden zu vertretenden Rechtsverletzung beruhen. Dies umfasst erforderliche und angemessene Kosten der Rechtsverteidigung.

  11. Gegenüber Verbrauchern gilt die Freistellung nur, soweit der Verbraucher die Rechtsverletzung vorsätzlich oder fahrlässig verursacht hat.

  12. GROUNDLIFT darf Produktionen, Kundennamen oder Aufnahmen nur dann zu Werbe-, Portfolio- oder Referenzzwecken verwenden, wenn dies gesondert vereinbart wurde oder eine andere gesetzliche Rechtsgrundlage besteht.

D. Eintrittskarten und öffentliche Veranstaltungen

§ 18 Ticketkauf

  1. Der Ticketvertrag kommt mit GROUNDLIFT zustande, wenn GROUNDLIFT als Veranstalter oder Verkäufer ausgewiesen ist und die Buchung bestätigt oder das Ticket bereitstellt.

  2. Ist bei der Buchung ein anderer Veranstalter, Verkäufer oder Vermittler ausgewiesen, richtet sich die vertragliche Zuordnung nach den Angaben im jeweiligen Buchungssystem.

  3. Tickets können als digitales Ticket, Buchungscode, Gästelisteneintrag oder körperliche Eintrittskarte bereitgestellt werden.

  4. Der Kunde ist verpflichtet, das Ticket nach Erhalt auf Veranstaltung, Datum, Uhrzeit, Anzahl, Preiskategorie und gegebenenfalls Sitzplatz zu prüfen.

  5. Offensichtliche Fehler sind GROUNDLIFT unverzüglich mitzuteilen.

  6. Jedes Ticket beziehungsweise jeder Barcode berechtigt grundsätzlich nur einmal zum Eintritt. Bei vervielfältigten Tickets erhält grundsätzlich die Person Einlass, deren Ticket zuerst ordnungsgemäß entwertet oder gescannt wird.

  7. Ein Anspruch auf einen bestimmten Sitzplatz besteht nur, wenn ein konkreter Sitzplatz verbindlich ausgewiesen wurde.

  8. Bei freier Platzwahl besteht kein Anspruch auf zusammenhängende oder bestimmte Plätze.

  9. Tickets dürfen nicht gewerblich oder zu einem gegenüber dem Originalpreis erheblich überhöhten Preis weiterverkauft werden.

  10. Personalisierte Tickets dürfen nur nach Maßgabe der bei der Buchung angegebenen Bedingungen übertragen werden.

§ 19 Widerruf, Rückgabe und Verlust von Tickets

  1. Bei Eintrittskarten für Veranstaltungen, die an einem bestimmten Termin oder innerhalb eines genau angegebenen Zeitraums stattfinden, besteht grundsätzlich kein gesetzliches Widerrufsrecht für Verbraucher.

  2. Eine freiwillige Rückgabe oder Erstattung ordnungsgemäß gebuchter Tickets ist ausgeschlossen, sofern GROUNDLIFT nicht ausdrücklich eine Kulanzregelung anbietet.

  3. Das Recht, ein übertragbares Ticket an eine andere Person weiterzugeben, bleibt unberührt.

  4. Bei Verlust, versehentlicher Löschung oder Beschädigung eines Tickets kann GROUNDLIFT nach Prüfung der Buchungsdaten ein Ersatzticket ausstellen. Ein Anspruch besteht nur, wenn die ursprüngliche Buchung eindeutig nachgewiesen werden kann.

  5. GROUNDLIFT kann das ursprüngliche Ticket bei Ausstellung eines Ersatztickets sperren.

  6. Gesetzliche Ansprüche bei Absage, wesentlicher Verlegung oder mangelhafter Durchführung der Veranstaltung bleiben unberührt.

§ 20 Absage, Verlegung und Programmänderung

  1. GROUNDLIFT kann eine Veranstaltung aus wichtigem Grund absagen, verlegen, unterbrechen oder abbrechen.

  2. Ein wichtiger Grund kann insbesondere vorliegen bei:

    a) Erkrankung oder Ausfall eines für die Veranstaltung wesentlichen Künstlers oder Mitwirkenden;

    b) behördlichen Anordnungen;

    c) Sicherheitsrisiken;

    d) technischen Ausfällen, die eine ordnungsgemäße Durchführung unmöglich machen;

    e) höherer Gewalt;

    f) sonstigen Umständen, die GROUNDLIFT nicht zu vertreten hat und die eine sichere oder zumutbare Durchführung verhindern.

  3. Bei einer endgültigen Absage wird der gezahlte Ticketpreis über den ursprünglichen Vertriebs- oder Zahlungsweg erstattet.

  4. Wurde das Ticket über einen externen Ticketanbieter erworben, kann die Rückabwicklung über diesen Anbieter erfolgen.

  5. Bei einer Verlegung behält das Ticket grundsätzlich seine Gültigkeit.

  6. Ist dem Ticketinhaber die Wahrnehmung des Ersatztermins nicht zumutbar, kann er das Ticket innerhalb der von GROUNDLIFT bekannt gegebenen angemessenen Frist zurückgeben. Gesetzliche Rechte bleiben unberührt.

  7. Änderungen von Beginnzeiten, Besetzungen, Nebenprogrammen, Programmreihenfolgen oder Räumen sind zulässig, soweit sie unter Berücksichtigung der Interessen der Besucher zumutbar sind und der Gesamtcharakter der Veranstaltung erhalten bleibt.

  8. Eine Erstattung von Reise-, Übernachtungs-, Verpflegungs- oder sonstigen Folgekosten erfolgt nur nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften und der Haftungsregelungen dieser AGB.

  9. Muss eine bereits begonnene Veranstaltung abgebrochen werden, richten sich Erstattungs- und Ersatzansprüche nach den Umständen des Einzelfalls und den gesetzlichen Vorschriften.

§ 21 Einlass, Verhalten und Hausrecht

  1. Einlass wird nur mit gültiger Eintrittsberechtigung gewährt.

  2. Besucher müssen behördliche, gesetzliche und veranstaltungsspezifische Alters- und Zutrittsvoraussetzungen erfüllen.

  3. GROUNDLIFT kann den Zutritt verweigern oder Besucher von der Veranstaltung ausschließen, wenn diese:

    a) erkennbar stark alkoholisiert oder unter Drogeneinfluss stehen;

    b) andere Personen belästigen, bedrohen oder gefährden;

    c) den Veranstaltungsablauf erheblich stören;

    d) Anweisungen des Personals oder Sicherheitsdienstes nicht befolgen;

    e) verbotene oder gefährliche Gegenstände mitführen;

    f) gegen gesetzliche Bestimmungen, die Hausordnung oder diese AGB verstoßen.

  4. Bei einem vom Besucher schuldhaft verursachten Ausschluss besteht kein Anspruch auf Erstattung des Ticketpreises.

  5. Das Mitbringen von Waffen, gefährlichen Gegenständen, Pyrotechnik, illegalen Substanzen und sonstigen sicherheitsgefährdenden Gegenständen ist untersagt.

  6. GROUNDLIFT kann angemessene Sicherheits- und Taschenkontrollen zur Voraussetzung des Einlasses machen. Die Kontrolle erfolgt nur mit Einverständnis der betroffenen Person. Wird die Kontrolle verweigert, kann der Zutritt verweigert werden, wenn hierfür ein sachlicher Sicherheitsgrund besteht.

  7. Das Rauchen und Dampfen ist nur in ausdrücklich ausgewiesenen Bereichen zulässig.

  8. Professionelle Foto-, Video- und Tonaufnahmen sowie die Nutzung größerer Aufnahmegeräte bedürfen der vorherigen Zustimmung.

  9. Private Aufnahmen dürfen untersagt oder eingeschränkt werden, wenn Rechte von Künstlern, Gästen oder sonstigen Personen betroffen sind oder der Veranstaltungsablauf gestört wird.

  10. Tiere dürfen nur mit vorheriger Zustimmung mitgebracht werden. Gesetzlich erforderliche Assistenzhunde bleiben hiervon unberührt.

§ 22 Foto-, Video- und Tonaufnahmen bei Veranstaltungen

  1. Bei einzelnen Veranstaltungen können Foto-, Video- und Tonaufnahmen durch GROUNDLIFT, Medienpartner, Produktionsunternehmen oder akkreditierte Medienvertreter angefertigt werden.

  2. Auf geplante TV-, Video-, Livestream- oder sonstige Medienaufzeichnungen wird im Rahmen der Buchung, der Veranstaltungsankündigung oder vor Ort angemessen hingewiesen.

  3. Im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen können Übersichts-, Publikums-, Veranstaltungs- und Atmosphärenaufnahmen angefertigt und für Berichterstattung, Dokumentation und Öffentlichkeitsarbeit verwendet werden.

  4. Soweit für hervorgehobene oder individuell erkennbare Einzelaufnahmen eine Einwilligung erforderlich ist, wird diese gesondert eingeholt.

  5. Der Erwerb einer Eintrittskarte allein ersetzt keine gesondert erforderliche Einwilligung in eine hervorgehobene individuelle Darstellung.

  6. Besucher, die nicht aufgenommen werden möchten, können sich vor Veranstaltungsbeginn an das Personal wenden. GROUNDLIFT wird dies im Rahmen des organisatorisch Zumutbaren berücksichtigen.

  7. Eine vollständige Vermeidung der Abbildung auf rechtlich zulässigen Übersichts- oder Hintergrundaufnahmen kann nicht in jedem Fall gewährleistet werden.

E. Leistungsstörungen und allgemeine Schlussbestimmungen

§ 23 Höhere Gewalt und sonstige Leistungshindernisse

  1. Kann eine Leistung aufgrund höherer Gewalt oder eines anderen von keiner Vertragspartei zu vertretenden Ereignisses nicht oder nicht rechtzeitig erbracht werden, ist die betroffene Vertragspartei für die Dauer und im Umfang der Beeinträchtigung von ihrer Leistungspflicht befreit.

  2. Als höhere Gewalt kommen insbesondere in Betracht:

    a) Naturkatastrophen und extreme Wetterereignisse;

    b) Feuer, Überschwemmung oder erhebliche Gebäudeschäden;

    c) Krieg, Terror, Unruhen oder erhebliche Sicherheitsbedrohungen;

    d) Epidemien, Pandemien oder behördliche Veranstaltungsverbote;

    e) flächendeckende Energie-, Verkehrs-, Kommunikations- oder Versorgungsausfälle;

    f) Streiks oder vergleichbare Ereignisse außerhalb des Einflussbereichs der betroffenen Vertragspartei.

  3. Die betroffene Vertragspartei informiert die andere Vertragspartei unverzüglich über das Leistungshindernis und dessen voraussichtliche Auswirkungen.

  4. Die Parteien werden zunächst prüfen, ob die Leistung angepasst, nachgeholt oder auf einen Ersatztermin verschoben werden kann.

  5. Bereits ordnungsgemäß erbrachte Leistungen bleiben vergütungspflichtig.

  6. Für endgültig nicht erbrachte Leistungen werden bereits geleistete Zahlungen zurückerstattet, soweit kein gesetzlicher oder vertraglicher Vergütungsanspruch für bereits erbrachte Teilleistungen oder beauftragte Fremdleistungen besteht.

  7. Weitergehende Ansprüche bestehen nur nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften und der Haftungsregelungen dieser AGB.

  8. Für öffentliche Veranstaltungen und Ticketkäufe gelten ergänzend die Regelungen des § 20.

§ 24 Absage oder Leistungsverweigerung durch GROUNDLIFT

  1. GROUNDLIFT kann vom Vertrag zurücktreten, den Vertrag aus wichtigem Grund kündigen oder die Leistung verweigern, wenn:

    a) der Kunde trotz Mahnung und angemessener Nachfrist fällige Zahlungen nicht leistet;

    b) erforderliche Genehmigungen, Versicherungen oder Sicherheitsnachweise fehlen;

    c) die geplante Nutzung rechtswidrig ist;

    d) erhebliche Gefahren für Personen, Gebäude, Technik oder Betrieb zu erwarten sind;

    e) der Kunde wesentliche Vertragspflichten verletzt und die Verletzung trotz Aufforderung nicht abstellt;

    f) GROUNDLIFT bei Vertragsschluss über wesentliche Inhalte oder Risiken der Veranstaltung getäuscht wurde.

  2. Ist der Kunde für den wichtigen Grund verantwortlich, kann GROUNDLIFT die bis dahin erbrachten Leistungen und den nach den gesetzlichen Vorschriften entstandenen Schaden abrechnen.

  3. Dem Kunden bleibt bei pauschalierten Ansprüchen der Nachweis vorbehalten, dass kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.

  4. Zwingende gesetzliche Rechte des Kunden bleiben unberührt.

§ 25 Haftung

  1. GROUNDLIFT haftet unbeschränkt:

    a) bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit;

    b) bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit;

    c) nach den Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes;

    d) bei ausdrücklich übernommenen Garantien;

    e) in sonstigen Fällen zwingender gesetzlicher Haftung.

  2. Bei leicht fahrlässiger Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht haftet GROUNDLIFT auf den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden.

  3. Wesentliche Vertragspflichten sind solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf.

  4. Bei leicht fahrlässiger Verletzung sonstiger Pflichten ist die Haftung von GROUNDLIFT ausgeschlossen.

  5. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten entsprechend für gesetzliche Vertreter, Mitarbeiter, Erfüllungsgehilfen und Subunternehmer von GROUNDLIFT.

  6. Für Gegenstände, Garderobe, Fahrzeuge, technische Geräte und sonstiges Eigentum des Kunden haftet GROUNDLIFT nur nach Maßgabe der vorstehenden Regelungen.

  7. Bei Datenverlust ist die Haftung im Rahmen der vorstehenden Regelungen auf den Aufwand begrenzt, der bei ordnungsgemäßer und regelmäßiger Datensicherung für die Wiederherstellung erforderlich gewesen wäre.

  8. Die Haftung von GROUNDLIFT für eigenes Verschulden bei Auswahl, Beauftragung oder Koordination von Subunternehmern bleibt unberührt.

  9. Soweit GROUNDLIFT lediglich Leistungen eines eindeutig als solchen bezeichneten Drittanbieters vermittelt, haftet GROUNDLIFT nicht für die Durchführung der vermittelten Leistung, sofern GROUNDLIFT nicht selbst Vertragspartner dieser Leistung wird.

§ 26 Vertraulichkeit und Datenschutz

  1. Die Vertragsparteien behandeln ihnen im Zusammenhang mit dem Vertrag bekannt gewordene, als vertraulich gekennzeichnete oder ihrer Natur nach vertrauliche Informationen vertraulich.

  2. Die Vertraulichkeitspflicht gilt nicht für Informationen, die:

    a) bereits öffentlich bekannt sind;

    b) ohne Pflichtverletzung öffentlich bekannt werden;

    c) der empfangenden Partei bereits rechtmäßig bekannt waren;

    d) rechtmäßig von einem Dritten mitgeteilt wurden;

    e) aufgrund gesetzlicher Verpflichtung oder behördlicher beziehungsweise gerichtlicher Anordnung offengelegt werden müssen.

  3. GROUNDLIFT verarbeitet personenbezogene Daten nach Maßgabe der geltenden Datenschutzbestimmungen und der gesonderten Datenschutzerklärung.

  4. Soweit für eine Produktion eine Auftragsverarbeitung oder eine gesonderte datenschutzrechtliche Vereinbarung erforderlich ist, wird diese zusätzlich abgeschlossen.

§ 27 Widerrufsrecht bei sonstigen Verbraucherverträgen

  1. Verbrauchern kann bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und bei Fernabsatzverträgen ein gesetzliches Widerrufsrecht zustehen.

  2. GROUNDLIFT informiert Verbraucher in diesen Fällen gesondert über das bestehende Widerrufsrecht und stellt, soweit erforderlich, ein Muster-Widerrufsformular zur Verfügung.

  3. Ein gesetzliches Widerrufsrecht besteht nicht, soweit eine gesetzliche Ausnahme eingreift, insbesondere bei termingebundenen Dienstleistungen im Zusammenhang mit Freizeitbetätigungen.

  4. Verlangt ein Verbraucher ausdrücklich, dass GROUNDLIFT vor Ablauf der Widerrufsfrist mit einer widerrufbaren Dienstleistung beginnt, kann im Falle eines späteren Widerrufs ein gesetzlicher Anspruch auf Wertersatz für die bis zum Widerruf erbrachten Leistungen bestehen.

  5. Das Widerrufsrecht kann bei vollständiger Vertragserfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen erlöschen.

  6. Die Stornierungsbedingungen dieser AGB beschränken ein bestehendes gesetzliches Widerrufsrecht nicht.

§ 28 Verbraucherstreitbeilegung

Die Groundlift Media GmbH ist nicht verpflichtet und nicht bereit, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.

§ 29 Anwendbares Recht und Gerichtsstand

  1. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

  2. Gegenüber Verbrauchern gilt diese Rechtswahl nur, soweit hierdurch nicht der Schutz zwingender Vorschriften des Staates eingeschränkt wird, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

  3. Ist der Kunde Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis der Sitz von GROUNDLIFT.

  4. Dasselbe gilt gegenüber Unternehmern, die keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland haben.

  5. Gegenüber Verbrauchern gelten die gesetzlichen Gerichtsstände.

§ 30 Schlussbestimmungen

  1. Änderungen und Ergänzungen individueller Vereinbarungen sollen zu Beweiszwecken mindestens in Textform erfolgen. Individuelle Vereinbarungen bleiben unabhängig davon vorrangig.

  2. Sollte eine Bestimmung dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.

  3. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung treten die gesetzlichen Vorschriften.

  4. GROUNDLIFT speichert den Vertragstext im Rahmen der gesetzlichen und betrieblichen Erfordernisse. Der Kunde sollte die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Vertragsunterlagen selbst speichern.

  5. Maßgeblich ist die bei Abschluss des jeweiligen Vertrags wirksam einbezogene Fassung dieser AGB.